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1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reise-veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reise-veranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung auch auf elektronischem Weg.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reisever-anstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahnmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.8 Der Anmeldeschluss für Pauschalreisen ist 30 Tage vor Reisebeginn (sofern auf der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist).
2. BEZAHLUNG
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur for-dern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Ausändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unver-züglich versandt. Auf Wunsch händigen wir die Reisepapiere bei Barzahlung auch in unseren Büros aus. Falls aus zeitlichen Gründen die Zusendung der Originalunterlagen nicht möglich ist, werden wir Ihnen die Voucher per Fax oder E-Mail zusenden. Mehrkosten durch besondere Versandformen (Einschreiben, Nachnahme, Hinterlegung, etc.) sind vom Kunden zu tragen.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsällig-eiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
2.4 Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Tickets für Beför-derungsleistungen (z.B. Flug-, Zug-, Fährtickets) für Individualreisende werden in voller Höhe sofort fällig.
3. LEISTUNGEN
3.1 Die von Marokko-Aktiv-Reisen geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf.
3.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung in der Regel mit dem ersten Abendessen im Zielland oder während des Hinflugs und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland oder während des Rückflugs.
3.3 Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vor-hersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss, bis zum Reisebeginn oder sogar während der Reise eine Änderung von Leistungen zu erklären, über die der Reisende umgehend informiert wird (z.B. einen Wechsel der Fluggesell-schaft, Fähre, Transportmittel, Busunternehmen, Hotel, Reiseleiter).
3.4 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U. a. aufgrund der zeitweiligen Überlastungen des internationalen Flugraumes können Flugverspätungen, Flugverschiebungen sowie Änderung der Streckenführung nicht ausgeschlossen werden.
3.5 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisegast ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. Vermittelt der Reiseveranstalter ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. Linien- oder Charterflüge, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbst-fahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsabschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben von Fremdleistern sowie Prospekten übernimmt Marokko-Aktiv-Reisen keine Gewähr.
4. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertrags-Abschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzu-bieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beför-derungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Erhöhung des Wechselkurses wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Rechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Marokko-Aktiv-Reisen von seinen Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem Reisever-anstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter Sie unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
5.RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN/STORNKOSTEN
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reise-veranstalter unter der nachfolgenden angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den An-spruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
• bis 57 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
(bei Flugreisen 10% des Reisepreises, mindestens aber 100 Euro)
• ab dem 56. bis 31. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
• ab dem 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
• ab dem 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
• ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises,
• am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 90% des Reisepreises.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Ausnahmen von der Standartregelung sind die Buchungen von einzelnen Reisebausteinen wie zum Beispiel Tickets für Beförderungsleistungen (Flug-, Zug-, Fährtickets etc.), Mietwagen und Hotels für Individualreisende. Maßgeblich hierfür sind die Stornobedingungen der einzelnen Leistungsträger, die dem Kunden belastet werden.
6.UMBUCHUNGEN/WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reise-ziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, berechnet Marokko-Aktiv-Reisen bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 100 Euro pro Person bei Flugreisen. 6.2 Umbuchungswünsche, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung über-haupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verur-sachen. Die Kosten für eine individuelle Flugverlängerung betragen mindestens 100 Euro Aufpreis pro Person. Ausgenommen sind Buchungen von Anschlussprogrammen und Hotelverlängerungen, die über den Reisever-anstalter gebucht werden. Bitte beachten Sie, dass bei Sondertarifen Umbuchungen oder Änderungen sowohl vor
als auch nach Reiseantritt nicht möglich sind.
6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, in der Regel, 20% des zu erstattenden Betrags als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Der Nachweis niedrigerer Kosten bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen.
8. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER
Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reise bis zu 25 Tage vor Reisebeginn abzusagen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. ein weiter gehender Anspruch des Kunden besteht nicht. Insbesondere haftet der Veranstalter nicht für evtl. Stornogebühren für Vor-/Nachprogramme, die bei anderen Leistungsträgern oder Veranstaltern gebucht worden sind. Der Reiseveranstalter behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.
9. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist oder wenn er den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen, etc.). Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließ-lich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN HÖHERER GEWALT
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Reglung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last“.
11. OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minder-ung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reise-vertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Der An- und Rückreisetag sind keine Urlaubstage.
11.2 Fristsetzung durch Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
11.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als P.I.R. = Property Irregularity Report bezeichnet). Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder dem Veranstalter anzuzeigen.
11.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11.6 An Aktiv-Reisen sowie sportlichen Unternehmungen (wie Geländewagentouren, Expeditionen, Rallyes, Trekkingtouren, Reiterreisen und Ausritte, Bootsfahrten, Fahrradtouren, Quadfahrten, Golfen, Wassersport, Jagen, Fischen, Klettern, Fliegen, Wintersport, etc.), fakultativen Ausflügen und Teilnahme an Veranstaltungen oder Unter-nehmungen aller Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind, beteiligt sich der Reisegast auf eigene Gefahr. Der Reiseveranstalter haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der Anweisungen und Vorkehrungen des Tourenführers ist der Teilnehmer selbst verantwortlich, ebenso für Schäden, die er sich selbst zuzieht oder anderen Teilnehmern zufügt. Einige Touren haben den Reiz eines Abenteuers und unterliegen somit den Gesetzen der Natur mit den entsprechenden Risiken. Die Aufgabe des Tourenführers kann es daher nur sein, diese aufgrund seines Wissens und der Erfahrung auf ein Minimum zu beschränken. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Gepäckversicherung empfohlen. Es kann auch keine Haftung für einen subjektiv vorgesellten Reiseerfolg übernommen werden.
12. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den drei-fachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3 Ist der Reiseveranstalter lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet der Reiseveranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst oder für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit den Fremdleistungen. Rundflüge, Theaterbesuche, Ausstel-lungen, Sport- und sonstige Veranstaltungen werden vom Reiseveranstalter bzw. von den Reiseleitern vor Ort lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den Reiseverläufen genannten Ausfügen und sonstigen Veranstaltungen, die als “Gelegenheit“ oder “Möglichkeit“ bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben, sie stellen keine eigene Zusicherung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
12.4 Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unter-bringung während der Reise beinhalten und wenn für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12.5 Rückbestätigung von Flügen und Fähren: Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, sich spätestens 72 Stunden vor dem Rückflug Ihren Rück-/ Weiterflug durch die Fluggesellschaft bestätigen zu lassen. Für Nachteile, die durch eine Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, können wir nicht haftbar gemacht werden. Bei Pauschalreisenden kann diese Rückbestätigung von der örtlichen Reiseleitung durchgeführt werden. Sie sollten sich aber mindestens 3 Tage vor dem Rück-/ Weiterflug dies noch einmal von Ihrer Reiseleitung bestätigen lassen.
12.6 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Schäden jeglicher Art (insbesondere für Personen- Sach- und Vermögensschäden) die durch höhere Gewalt entstanden sind.
13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Geltendmachung kann Frist wahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Geltendmachung muss die einzelnen Beanstandun-gen detailliert nach Art, Ausmaß und Umfang so genau bezeichnen, dass dem Reiseveranstalter eine Überprüfung der einzelnen Bestandteile möglich ist. Eine Abtretung von Ansprüchen an einen Dritten ist ausgeschlossen.
13.2 Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
13.3 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicher-zustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel informiert wird.
15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTENG
15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reiseteilnehmer ist dafür verantwortlich, dass er im Besitz eines Reisepasses ist, der noch mindestens 6 Monate über das Datum der Einreise hinaus gültig sein muss. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
15.2 Der Reisende sollte sich über den die Gesundheitsvorschriften hinausgehenden Infektions- und Impfschutz sowie über andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
15.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16. KÖRPERLICHE ANFORDERUNGEN
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allem Wetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
17. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen und Vornamen, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies dem Reiseveranstalter gegenüber bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt werden.
18. GÜLTIGKEITEN
Sämtliche Angaben in unseren Programmen über Leistungen, Termine, Abflugzeiten, Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand bei der Drucklegung (November 2007). Mit Erscheinen dieser Programme für 2008 verlieren alle vorher erschienenen Ausdrucke ihre Gültigkeit
19. RECHTSWAHL
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reisever-anstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
20. GERICHTSSTAND
20.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
20.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
21. SONSTIGES
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
(Stand 01.11.2011)
Veranstalter: Marokko–Aktiv–Reisen
Geschäftsführerin: Eva Zeller
Hauptstraße 128
D – 79356 Eichstetten

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Marokko Aktiv-Reisen
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79356 Eichstetten
Fon 0 76 63 - 94 94 55
Fax 0 76 63 - 94 94 33
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